Allgemeine Lieferbedingungen der Firma Maurer-Atmos Middleby GmbH

(Stand: 26.07.2011)
1. Zustandekommen des Vertrages, Rechte an Vertragsunterlagen
1.1 Angebote der Firma Maurer-Atmos Middleby GmbH, im Folgenden „Lieferer“ genannt, sind freibleibend, wenn nicht anderweitig vereinbart. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend.
1.2 Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. Der Lieferer kann diese innerhalb von 3 Monaten annehmen.
1.3 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, auch wenn ein Auftrag erteilt wurde.
2. Schriftform, allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers
2.1 Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages sind für den Lieferer nur verbindlich, wenn er sie schriftlich bestätigt hat, es sei denn, auf dieses Schriftformerfordernis wurde vomLieferer schriftlich verzichtet.
2.2 Das Vorstehende gilt auch insbesondere für die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers.
3. Umfang der Lieferung
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder Annahmeerklärung des Lieferers maßgebend.
3.2 Technische Angaben verstehen sich mit der branchenüblichen Toleranz, mindestens jedoch +/- 5 %. Der Lieferer darf technische Änderungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik bis zur Lieferung vornehmen.
4. Preise
4.1 Die Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer gelten, falls keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.2 Die Preise für die Montage gelten unter Berücksichtigung einmaliger An- und Abreisekosten. Sofern ohne Verschulden des Lieferers Wartezeiten oder sonstige Verzögerungen auftreten, mehrmalige An- und Abreisezeiten notwendig sind, werden diese aufgrund des Zeitnachweises pro Mann und Stunde sowie der Reise- und Aufenthaltskosten gesondert in Anrechnung gebracht.
4.3 Schreib-, Rechen-, Informations- oder Kalkulationsfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen von Lieferer können bei Bekanntwerden jederzeit berichtigt werden. Für Irrtümer in Katalogen, Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. behält sich der Lieferer das Recht vor, Richtigstellung und eventuelle Nachbelastungen vorzunehmen.
5. Zahlung
5.1 Ohne besondere Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt zu leisten:
– Ein Drittel Anzahlung vom Gesamtpreis nach Eingang der Auftragsbestätigung,
– ein Drittel Zahlung vom Gesamtpreis nach Anzeige der Versandbereitschaft der wesentlichen Teile der Lieferung,
– restliche Vertragssumme mit abgeschlossener Montage, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft der wesentlichen Lieferteile.
6. Leistungsverweigerungsrechte, Aufrechnung
6.1 Leistungsverweigerungsrechte oder das Recht zur Aufrechnung stehen dem Besteller nur zu, wenn der geltend gemachte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nicht im Hinblick auf die vertragsgemäße Vergütung, wenn der Besteller auf eine mangelhafte Lieferung Zahlungen in Höhe des tatsächlichen Wertes geleistet hat.
7. Liefertermine, Verzug
7.1 Die Lieferfrist beginnt nicht vor den dem Besteller obliegenden Vorleistungen, wie Beibringung von Unterlagen, Plänen, Genehmigungen etc. oder auch fälligen Zahlungen.
7.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
7.3 Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, sind auch dann dem Lieferer nicht zuzurechnen, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
7.4 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 vom 100 des Wertes der gelagerten Lieferung für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener weiterer Frist anderweitig zu beliefern.
7.5 Bei Aufträgen auf Abruf ohne feste Vereinbarung einer Lieferfrist hat der Besteller die Lieferung bis spätestens sechs Monate ab dem Datum des Vertragsschlusses beim Lieferer schriftlich abzurufen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferer berechtigt, die Lieferung sofort auszuführen.
7.6 Es gilt eine Lieferzeit von mindestens drei Monaten, je nach Größe der Anlage auch eine angemessene längere Lieferzeit, bis zu sechs Monaten ab Eingang des schriftlichen Abrufs als vereinbart.
8. Fracht
8.1 Das Transportmittel wählt der Lieferer. Der Transport erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Bestellers.
8.2 Für ein Verschulden der mit dem Versand beauftragten Unternehmen haftet der Lieferer nicht. Er ist aber verpflichtet, Schadensersatzansprüche bis in Höhe des dem Besteller entstandenen Schadens an diesen abzutreten.
8.3 Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Besteller. Transportschäden sind auf dem Transportdokument zu bestätigen und eine Tatbestandsaufnahme durch den Transporteur vorzunehmen. Kosten des Rücktransports beschädigter Waren und Ersatzlieferung trägt der Besteller.
9. Gefahrübergang, Versicherung, Entgegennahme
9.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Anzeige der Bereitstellung, spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
9.2 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
9.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über, der Lieferer ist aber verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers den Abschluss der Versicherungen zu beantragen, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 12 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.
10.2 Der Besteller tritt dem Lieferer für den Fall des Weiterverkaufs mit Vertragsunterschrift sicherheitshalber alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf entstehen. Auf Verlangen des Bestellers gibt der Lieferer die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigenden Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11. Untersuchungs- und Rügepflichten
11.1 Die Mängelanzeige hat schriftlich im Sinne des § 127 BGB zu erfolgen.
11.2 Im Übrigen gilt § 377 HGB.
11.3 Der Lieferer ist nicht verpflichtet, vom Besteller gelieferte Stoffe (auch Pläne, Daten etc.) zu untersuchen und eventuelle Mängel zu rügen. Offensichtlich fehlerhafte Stoffe darf der Lieferer, ohne auf die Fehlerhaftigkeit hinzuweisen, aber nicht bearbeiten.
12. Gewährleistung, Garantie
12.1 Als Nacherfüllung kann der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
12.2 Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, wobei ein Fehlschlagen auch dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Mangel zwar beseitigt, die Sache aber gleichwohl mangelhaft ist, hat der Besteller das Recht zur Minderung, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB, und zum Rücktritt §§ 437 Nr. 2, 440 BGB. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften unter der Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 14 dieser Vertragsbedingungen.
13. Garantie, Beschaffungsrisiko
13.1 Vertragliche Abreden enthalten ohne ausdrückliche Erwähnung grundsätzlich keine Garantieerklärung des Lieferers. Der Lieferer trägt kein Beschaffungsrisiko.
14. Schadensersatz, Aufwendungsersatz
14.1 Liegt ein unerheblicher oder erheblicher Mangel vor, beschränkt sich die Haftung des Lieferers für Sach- und Vermögensschäden oder auf Aufwendungsersatz auf die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden oder Aufwendungen, soweit er nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten hat.
14.2 Ansonsten ist die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz grundsätzlich beschränkt auf die Fälle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verursachung des Schadens.
14.3 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht:
a. in Fällen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (§ 309 Ziffer 7 a BGB)
b. bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung für die Beschaffenheit
c. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
d. soweit der Mangel arglistig verschwiegen wurde
e. bei Zusicherung der Einhaltung des Liefertermins oder seiner Garantie
f. soweit der Lieferer in der Lage ist, für Folgeschäden an anderen Sachen als dem Vertragsgegenstand oder an sonstigen Vermögen des Bestellers im Rahmen der bestehenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung Deckung zu erhalten.
14.4 Beruht der Schaden auf einer wesentlichen Vertragsverletzung durch den Lieferer, ist dessen Haftung unter der Voraussetzung, dass er die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten hat, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
15. Verjährung
15.1 Die gesetzliche Verjährung der Gewährleistungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wird, soweit zulässig, auf ein Jahr erleichtert. Das gilt nicht, soweit der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie oder ein Beschaffenheitsrisiko des Liefergegenstands übernommen hat. Dies gilt ebenfalls nicht, soweit der Anspruch durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Lieferers verursacht wurde. Es gilt weiter nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
16. Anwendbares Recht, Vertragssprache, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
16.1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des einheitlichen Kaufrechts) Anwendung. Die Vertragssprache ist die deutsche Sprache. Ebenso erfolgen die Verhandlungen und die Korrespondenz in deutscher Sprache.
16.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferers.
16.3 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung aus Zweigniederlassungen des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
16.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr gehalten, eine neue Bestimmung zu treffen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
Maurer-Atmos Middleby GmbH, Kindlebildstrasse 100, D-78479 Reichenau, www.maurer-atmos.de
Geschäftsführer: Timothy J. FitzGerald, Agustin Zufia Sustacha

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